Bund Bayerischer Schützen

Sehr geehrte Damen und Herren,

nachdem mich in letzter Zeit vermehrt Anfragen zu diesem Thema erreichen, habe ich mich dazu entschlossen die Vereine des BBS erneut dazu anzuschreiben.

Magazine für halbautomatische Langwaffen

Gemäß §6 Verordnung zum Waffengesetz sind zum sportlichen Schießen mit halbautomatischen Langwaffen nur Magazine mit einer maximalen Kapazität von 10 Patronen erlaubt.

  • Dies gilt auch für Magazine mit größerer Magazinkapazität, für die eine Genehmigung durch das BKA oder eine fristgerechte Anmeldung durch Altbesitz bei der zuständigen Ordnungsbehörde vorliegt. Sie müssen auf 10 Patronen Magazinkapazität blockiert werden.
  • Dies gilt ebenso für KK-Magazine. Auch sie müssen auf 10 Patronen Magazinkapazität blockiert werden.

Magazine für Kurzwaffen

Bei Kurzwaffen mit Zentralfeuerpatronen sind zum sportlichen Schießen nur noch Magazine mit einer maximalen Magazinkapazität von 20 Patronen zugelassen.

  • Dies gilt auch für Magazine mit größerer Magazinkapazität, für die eine Genehmigung durch das BKA oder eine fristgerechte Anmeldung durch Altbesitz bei der zuständigen Ordnungsbehörde vorliegt. Eine Blockierung ist nicht erforderlich. Jedoch dürfen zu keiner Zeit mehr als 20 Patronen ins Magazin geladen werden.
  • Dies gilt nicht für KK-Magazine. Jedoch müssen für diese Magazine Vorgaben bezüglich maximaler Patronenzahl / Laden einer bestimmten Anzahl von Patronen durch die Sportordnungen beachtet werden.

 

 

Formulare dazu finden sie hier

 

 

Mit freundlichen Grüßen

Sigrid Schuh

Bund Bayerischer Schützen e.V.

Präsident

Tel.: 08772 – 805 98 25

Fax: 08772 – 91 55 71

Sehr geehrte Damen und Herren,

in anderen Bundesländern gab es in den letzten Wochen bereits Veröffentlichungen durch die jeweiligen Behörden.

Nun ist die Überprüfung des Fortbestandes des Bedürfnisses auch in Bayern konkretisiert worden.

Die Überprüfungen für den Fortbestand des Bedürfnisses finden bekanntlich gemäß Waffengesetz innerhalb der ersten 5 bzw. 10 Jahren nach dem Eintrag der ersten Waffe in eine Waffenbesitzkarte statt.

Es gibt zwei unterschiedliche Fälle:

  1. Der Antragsteller besitzt nur Waffen innerhalb des Grundkontingents. Dann gilt:

Die Sportschützen müssen glaubhaft machen, dass

o   sie in den letzten 24 Monaten vor der (Über-)Prüfung des Bedürfnisses den Schießsport im Verein mindestens einmal alle drei Monate oder

o   mindestens sechsmal innerhalb eines abgeschlossenen Zeitraums von jeweils zwölf Monaten mit eigenen Waffen betrieben haben.

  1. Der Antragsteller besitzt Waffen über dem Grundkontingent. Dann gilt:
  • Der Erwerb einer über das Grundkontingent hinausgehenden Waffe setzt zunächst voraus, dass die Voraussetzungen des § 14 Abs. 3 WaffG erfüllt sind. Darüber hinaus müssen zusätzlich die Voraussetzungen des § 14 Abs. 5 WaffG erfüllt sein.
  • Ein fortbestehendes Bedürfnis für den Besitz von Überkontingentwaffen ist anzuerkennen, wenn zum einen die Voraussetzungen des § 14 Abs. 4 WaffG erfüllt sind. Die Sportschützen müssen daher glaubhaft machen, dass

o   sie in den letzten 24 Monaten vor der (Über-)Prüfung des Bedürfnisses den Schießsport im Verein mindestens einmal alle drei Monate oder

o   mindestens sechsmal innerhalb eines abgeschlossenen Zeitraums von jeweils zwölf Monaten betrieben haben.

Der neu gefasste § 14 Abs. 4 Satz 2 WaffG stellt klar, dass der Schießnachweis nur mit einer Waffe je besessener Kategorie (Lang-/Kurzwaffe) zu erbringen ist. Ein Verwendungsnachweis in Bezug auf jede einzelne besessene Waffe ist daher – auch in Bezug auf Überkontingentwaffen – grundsätzlich nicht zu führen. Unerheblich ist deshalb auch, ob der Schießnachweis mit Waffen aus dem Grund- oder Überkontingent erbracht wird.

  • Über die Voraussetzungen des § 14 Abs. 4 WaffG hinaus müssen die Sportschützen nach § 14 Abs. 5 WaffG zusätzlich glaubhaft machen, dass die Überkontingentwaffen von ihnen zur Ausübung weiterer Sportdisziplinen benötigt werden oder zur Ausübung des Wettkampfsports erforderlich sind und sie regelmäßig an Schießsportwettkämpfen teilgenommen haben. Hiervon ist auszugehen, wenn

o   der Sportschütze mit jeder besessenen Waffenart des Überkontingents mindestens einmal jährlich auf einem Sportwettkampf geschossen hat und

o   jede von ihm besessene Überkontingentwaffe zumindest für einen Sportwettkampf, an dem er in den letzten fünf Jahren teilgenommen hat, erforderlich gewesen ist.

Auch hier ist nicht erforderlich, dass mit jeder besessenen Waffe ein Schießnachweis erbracht wird. Besitzt der Sportschütze zwei Waffen für eine Disziplin (z.B. Turnier- und Ersatzwaffe), genügt somit das Schießen mit einer dieser Waffen in der entsprechenden Disziplin.

  • Da § 14 Abs. 5 WaffG keine abschließende Regelung enthält, sondern die Voraussetzungen des § 14 Abs. 3 und 4 WaffG ergänzt, findet § 14 Abs. 4 Satz 3 WaffG auch für den Bedürfnisnachweis zum Besitz von Überkontingentwaffen Anwendung.

o   Sind seit der ersten Eintragung einer Schusswaffe in die Waffenbesitzkarte oder der erstmaligen Ausstellung einer Munitionserwerbserlaubnis zehn Jahre vergangen, genügt somit für das Fortbestehen des Bedürfnisses zum Besitz der Grund- wie der Überkontingentwaffen die Mitgliedschaft in einem Schießsportverein, der einem nach § 15 Abs. 1 WaffG anerkannten Schießsportverband angehört.

o   Bis zum Ablauf des 31.12.2025 ist für den Bedürfnisnachweis nach § 14 Abs. 5 WaffG nach § 58 Abs. 21 WaffG zu verfahren, d.h. die Glaubhaftmachung kann durch die Bescheinigung eines Vereins erfolgen, der einem anerkannten Schießsportverband angehört. Nach Ablauf der Übergangsfrist bedarf es der Bescheinigung des Schießsportverbands (§ 14 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 WaffG).

  • Im Hinblick auf die Entscheidung des Gesetzgebers in § 14 Abs. 4 Satz 3 WaffG, langjährig aktiv gewesenen Sportschützen nach Rückzug aus dem regelmäßigen Schießtraining ihre Waffen nur bei Fortbestehen der Vereinsmitgliedschaft zu überlassen, führt die Beendigung der Mitgliedschaft in einem Schießsportverein, auch wenn der bedürfnisgerechte Besitz der Waffen länger als zehn Jahre gegeben war, zu einem Wegfall des schießsportlichen Bedürfnisses, was regelmäßig den Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnis nach § 45 Abs. 3 Satz 1 WaffG nach sich zieht.

Zu beachten ist, dass bis zum 31.12.2025 die Vereine für die Überprüfung und Bescheinigungen bezüglich Fortbestand des Bedürfnisses zuständig sind.

Erst danach sind Bescheinigungen durch den anerkannten Schießsportverband erforderlich.

Ich habe Ihnen eine Vorlage angehängt. Diese Vorlage kann mit dem Logo des Vereins bzw. dem Briefkopf des Vereins versehen werden.

Im Interesse Ihres Vereins und Ihrer Mitglieder bitte ich Sie, dokumentieren Sie die Teilnahmen an den Vereinsmeisterschaften. Bewahren Sie diese Nachweise auf, damit Sie im Bedarfsfall darauf zurückgreifen können.

Weisen Sie Ihre Mitglieder darauf hin, dass sie die Nachweise für Teilnahmen an Meisterschaften / Wettkämpfen auch selbst abspeichern bzw. aufbewahren, damit sie im Bedarfsfall die erforderlichen Nachweise erbringen können.

Bitte bieten Sie vermehrt Vereinsmeisterschaften an, damit Ihre Mitglieder mehr Möglichkeiten bekommen um an Wettbewerben teilnehmen zu können!

 

Formulare dazu finden sie hier

 

Mit freundlichen Grüßen

Sigrid Schuh

Bund Bayerischer Schützen e.V.

Präsident

Tel.: 08772 – 805 98 25

Fax: 08772 – 91 55 71

06.04.2024
08:00 - 17:00
Landesdelegiertenversammlung
13.04.2024
08:00 - 17:00
IPSC Shotgun
13.04.2024
08:00 - 17:00
LM 300m
13.04.2024
08:00 - 17:00
Standaufsichtenschulung
14.04.2024
08:00 - 17:00
IPSC Shotgun
14.04.2024
08:00 - 17:00
LM 300m
20.04.2024
08:00 - 17:00
LM Flinte Fallscheibe, Speed
21.04.2024
08:00 - 17:00
LM Flinte Fallscheibe, Speed
27.04.2024
08:00 - 17:00
300m
28.04.2024
08:00 - 17:00
300m

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