Bund Bayerischer Schützen

§ 1 Name und Sitz des Verbandes

  1. Der Verband führt den Namen „ Bund Bayerischer Schützen e.V.“. Er hat seinen Sitz in München.
  1. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht München unter der lfd. Nummer VR 11074 eingetragen und führt deshalb den Zusatz e.V. in seinem Verbandsnamen.

§ 2 Zweck und Ziele des Verbandes

  1. Der Bund Bayerischer Schützen e.V. strebt die Aufnahme in den Bayerischen Landessportverband (BLSV) an und ist unter Wahrung seiner inneren Selbständigkeit Mitglied im Bund Deutscher Sportschützen 1975 e.V. (BDS). Über die Aufnahme in und Austritt aus Dachverbänden entscheidet die Delegiertenversammlung.
  1. Der Verband bezweckt den freiwilligen Zusammenschluss von Sportschützenvereinen, Sportschützen-Gruppen und Einzelmitgliedern zu einem Landesverband für reglementiertes überörtlich praktiziertes Sportschießen. Zusätzlich zu den allgemeinen Interessen der Sportschützen sollen deren Ziele im Großkaliberbereich gewahrt, gefördert und vertreten werden.
  1. Es wird im Rahmen der Gesetze der Bundesrepublik Deutschland das sportliche Schießen betrieben und die Ausübung des deutschen Schützen- und Volksbrauchtums unter Wahrung der besonderen bayerischen Schützentradition ermöglicht.

4.         Diese Ziele beabsichtigt der Verband zu verwirklichen u.a. durch

  •             Förderung des Nachwuchses im Schützenbereich.
  •             Pflege und Wahrung des Schützenbrauchtums.
  • Besondere Pflege des Bayerischen Schützenbrauchtums unter Einbeziehung des Böller- und Salutschießens.
    • Unterstützung der und Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden in schießtechnischen und waffenrechtlichen Fragen.
    • Aufnahme von Vereinen aus anderen Ländern zur Pflege und Weitervermittlung des bayerischen Schützenbrauchtums im Zusammenhang mit dem vom BBS e.V. ausgeübten Schießsport unter Einbindung der Besonderheiten der jeweiligen Länder.
    • Durchführung von Meisterschaften und Pokalschießen auf Landesebene und in den entsprechenden Untergliederungen des Verbandes.
    • Teilnahme an nationalen und internationalen Wettkämpfen und Meisterschaften.
  1. Es wird eine freiheitlich demokratische Verbandsführung angestrebt. Der Verband ist politisch, konfessionell und rassisch neutral. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung, ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Evtl. erwirtschaftete Überschüsse müssen im Einklang mit der Satzung verwendet werden.
  1. Der Verband betreibt den Schießsport in erster Linie nach dem jeweils gültigen Sporthandbuch des BUNDES DEUTSCHER SPORTSCHÜTZEN 1975 e.V.. Zur Wahrung der spezifisch bayerischen Interessen kann der Landesverband ergänzende Disziplinen zur Sportordnung des BUNDES DEUTSCHER SPORTSCHÜTZEN 1975 e.V. erlassen oder eine eigene Sportordnung erstellen.

§ 3 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das Sportjahr muss damit nicht übereinstimmen.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

 

1.    Unmittelbare Mitglieder des Landesverbandes sind eingetragene Vereine, Gruppen

  mit mindestens 7 Mitgliedern und Einzelmitglieder.

2.    Mittelbare Mitglieder sind Personen, welche einem unmittelbaren Mitglied im Sinne des Abs. 1 angehören.

3.    Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme erworben.

Der Erwerb der Mitgliedschaft setzt einen schriftlichen Aufnahmeantrag voraus, über den der Vorstand i.S.d. §§ 10 Abs. 3 entscheidet.

Mittelbare Mitgliedern eines aufzunehmenden unmittelbaren Mitglieds können von einer Aufnahme durch den Vorstand gemäß § 10 Abs. 3 ausgeschlossen werden.

4.    Einmal ausgeschlossene unmittelbare und mittelbare Mitglieder können nur mit

       Mehrheit des Präsidiums i.S.d. §§ 10 Nr. 2 wieder aufgenommen werden.

5.    Personen, die sich in besonderer Weise um den Landesverband verdient gemacht

haben, können auf Vorschlag des Präsidiums von der Delegiertenversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder haben Sitz und Stimme in der Delegiertenversammlung.

6.    Präsidenten, die sich in besonderer Weise um den Verband und/oder um den Schießsport verdient gemacht haben und aus dem Amt scheiden, können auf Vorschlag des Präsidiums von der Delegiertenversammlung zu Ehrenpräsidenten ernannt werden. Ehrenpräsidenten haben Sitz und Stimme im Beirat und in der Delegiertenversammlung. Sie sind Mitglied des Präsidiums auf Lebenszeit, haben jedoch im Präsidium kein Stimmrecht. Sie sind nicht Vorstand im Sinne des § 26 BGB, können jedoch auf Vorschlag des Präsidenten, mit Zustimmung des Präsidiums, Vorstandsaufgaben übernehmen.

§ 5 Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet:

  1. durch den Austritt des unmittelbaren Mitglieds. Er kann jederzeit durch eine schriftliche Erklärung dem Präsidium des Landesverbandes gegenüber erfolgen. Geschieht dies nicht bis spätestens 3 Monate vor Ablauf des laufenden Geschäftsjahres, hat das Mitglied (Verein, Gruppe, Einzelmitglied) seinen finanziellen und sonstigen Verpflichtungen für das kommende Jahr voll nachzukommen. Bei Vereinen und Gruppen ist der gemeldete Mitgliederbestand zum 10. des vorangegangenen Geschäftsjahres maßgebend. Beiträge, Spenden oder sonstige erbrachte Leistungen werden nicht zurückerstattet.
  1. durch Ausschluss. Er kann erfolgen bei wiederholter Verletzung der Satzung, bei Verstoß gegen die allgemein anerkannten Regeln und bei Verletzung von Sitte und Anstand.

Über den Ausschluss von Mitgliedern eines Vereins oder einer Gruppe, sowie eines Einzelmitgliedes entscheidet das Präsidium. Gegen die Entscheidung des Präsidiums kann der Betroffene Beschwerde zur nächsten Delegiertenversammlung einlegen. Bis zur Entscheidung der Delegiertenversammlung ruhen alle Rechte des/der Betroffenen. Der Ausschluss von Präsidiumsmitgliedern und Vereinen oder Gruppen ist nur durch die nächste Delegiertenversammlung möglich. Zum Ausschluss ist die einfache Stimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben dabei unberücksichtigt.

  1. wenn die Zahl der Mitglieder eines Vereines oder einer Gruppe unter 7 sinkt. Berücksichtigt werden hier nur Vereins– oder Gruppenmitglieder, für die der von der Delegiertenversammlung festgesetzte Beitrag laut Beitragsordnung bezahlt wurde.
  1. durch die Nichterfüllung der Beitragspflicht gemäß § 7 der Satzung.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder, Wählbarkeit und Stimmberechtigung

  1. Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele des Verbandes zu fördern, seine Interessen zu wahren, nach der Satzung zu handeln und die Beschlüsse und Anordnungen der Organe und der Verwaltungseinrichtungen des Landesverbandes, sofern sie der Satzung entsprechen, zu befolgen.
  2. Die Mitglieder (§ 4 Abs. 2 der Satzung) haben den von der Delegiertenversammlung festgelegten Jahresbeitrag und evtl. sonstige von der Delegiertenversammlung festgelegte Abgaben fristgerecht zu entrichten. Die Vereine und Gruppen geben Änderungen in ihrer Vorstandschaft unaufgefordert der Geschäftsstelle bekannt.
  3. Die Mitglieder sind berechtigt, von den Einrichtungen des Verbandes Gebrauch zu machen und, soweit in dieser Satzung nicht anders bestimmt ist, an allen Veranstaltungen des Verbandes teilzunehmen.
  4. Wählbar in Organe des BBS e.V. (Bezirksschützenmeisteramt -§ 8 Abs. 1 Satz 5 der Satzung-, Beirat -§§ 9, 12 der Satzung-, Präsidium -§§ 9, 10 der Satzung- und Delegiertenversammlung -§§ 9, 13 der Satzung) sind nur die dem Landesverband gemeldeten Mitglieder eines Vereines, einer Gruppe oder ein Einzelmitglied, sofern nicht gemäß § 5 der Satzung die Mitgliedschaft beendet ist.
  1. Stimmberechtigt, teilnahmeberechtigt und vertretungsberechtigt für einen Verein / Gruppe in Bezirksversammlungen (§ 8 Abs. 1 Satz 5 der Satzung) und Delegiertenversammlungen (§ 13 Abs. 5 der Satzung) sind nur die dem Landesverband gemeldeten Mitglieder eines Vereines, einer Gruppe oder ein Einzelmitglied, sofern nicht gemäß § 5 der Satzung die Mitgliedschaft beendet ist.

§ 7 Beitragszahlung

  1. Der Landesverband erhebt von seinen Mitgliedern (Verein, Gruppe, Einzelmitglied) eine einmalige Aufnahmegebühr und einen Jahresbeitrag. Die Höhe der Aufnahmegebühr sowie die Höhe des Jahresbeitrages der dem Landesverband gemeldeten Mitglieder eines Vereines, einer Gruppe oder eines Einzelmitgliedes werden von der Delegiertenversammlung durch eine Beitragsordnung festgelegt.
  2. Ehrenmitglieder und Ehrenpräsidenten sind beitragsfrei.
  1. Soweit die Beiträge nicht ordnungs- und fristgerecht bezahlt wurden, ruhen alle Rechte der Betroffenen.
  1. Maßnahmen nach § 5 der Satzung bleiben davon unberührt.

§ 8 Innere Gliederung des Verbandes

 

  1. Die Mitglieder (Verein, Gruppe, Einzelmitglied) bilden zur Verwaltung des BBS e.V. nach örtlichen Abgrenzungen Bezirke. Der örtliche Bereich der Bezirke soll mit den Regierungsbezirken übereinstimmen. Bezirke sind Organisationsformen innerhalb des BBS e.V. und besitzen keine eigene Rechtspersönlichkeit. Sie haben die Interessen des BBS e.V. zu wahren und zu fördern. Zur Verwaltung der Bezirke wählen die Mitglieder ein Bezirksschützenmeisteramt und halten einmal im Jahr eine Bezirksversammlung ab.
  1. Das Präsidium kann, mit Zustimmung des Beirats, für die Bezirke eine Geschäftsordnung erlassen.

§ 9 Organe des Verbandes

Die Organe des Verbandes sind:

1. Die Delegiertenversammlung

2. Der Beirat

3. Das Präsidium

§ 10 Das Präsidium

  1. Das Präsidium leitet den Verband und hat dessen Vermögen zu verwalten.
  1. Es besteht aus

            2.1      dem Präsidenten                            zugleich 1. Landesschützenmeister

            2.2      dem 1. Vizepräsidenten                zugleich 2. Landesschützenmeister

            2.3      dem 2. Vizepräsidenten                zugleich 3. Landesschützenmeister

            2.4      dem Landesschatzmeister

            2.5      den Landessportleitern

            2.6      2 Beisitzern

  1. Der Präsident und die beiden Vizepräsidenten sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Sie vertreten den Verband gerichtlich und außergerichtlich. Sie haben jeder für sich Einzelvertretungsbefugnis. Die Vertretungsbefugnis sowie die Aufgabenbereiche der Präsidenten werden jedoch im Innenbereich durch eine Geschäftsordnung geregelt. Die Geschäftsordnung wird vom Präsidium erstellt. Die Präsidenten sind im Innenverhältnis an die Beschlüsse des Präsidiums gebunden.
  1. Die Mitglieder des Präsidiums werden auf die Dauer von 3 Jahren geheim und schriftlich gewählt. Sie bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhalten hat. Präsidenten und Vizepräsidenten sind nur gewählt, wenn sie mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten haben. Erreicht von mehreren Bewerbern keiner diese Mehrheit, entscheidet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten mit den meisten Stimmen. Wiederwahl ist zulässig.
  1. Sitzungen des Präsidiums werden vom Präsidenten einberufen und geleitet. Er muss eine Sitzung einberufen, wenn mindestens 3 Mitglieder des Präsidiums dies in Textform unter der Angabe des Grundes verlangen. Einladungsfristen regelt die Geschäftsordnung.
  1. Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn mindestens 5 Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfähigkeit entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten.

Abstimmungen unter Verwendung von Telekommunikationsmitteln sind zulässig. Es entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

  1. Das Vorschlagsrecht für die 2 Beisitzer obliegt dem Präsidium.

 

§ 11 Geschäftsführung

  1. Zur Erledigung der laufenden Arbeiten soll eine Geschäftsstelle eingerichtet werden. Die Geschäftsstelle wird mit einem Geschäftsstellenleiter und soweit notwendig mit weiteren Hilfspersonen besetzt. Die Geschäftsstelle muss in Bayern liegen. Die Tätigkeit des Geschäftsstellenpersonales kann gegen Bezahlung erfolgen, soweit es die Vermögenslage des Verbandes zulässt.
  1. Bestellung und Entlassung des Geschäftsstellenleiters und soweit notwendig weitere Hilfspersonen erfolgt durch das Präsidium.
  2. Zur Erledigung von satzungsgemäßen Aufgaben kann das Präsidium weitere Personen bestellen. Diese haben weder Sitz- noch Stimmrecht im Präsidium und Beirat.

§ 12 Der Beirat

  1. Der Beirat hat die Aufgabe, das Präsidium in allen wichtigen Angelegenheiten zu beraten und in den von der Satzung vorgesehenen Fällen zu entscheiden.
  1. Der Beirat besteht aus dem Präsidium, den jeweiligen Bezirksschützenmeistern, sowie den jeweiligen Bezirkssportleitern. Der Bezirksschützenmeister darf nur durch ein Mitglied des Bezirksschützenmeisteramtes vertreten werden.
  1. Die Beiratssitzungen müssen mindestens 2 Wochen vor der Sitzung unter Bekanntgabe von Ort und Termin in Textform einberufen werden. Die Tagesordnung kann nachgereicht werden, muss den Beiratsmitgliedern jedoch spätestens 1 Woche vor Sitzungsbeginn zugesandt. Der Beirat wird bei Bedarf vom Präsidenten einberufen. Er muss innerhalb von 4 Wochen einberufen werden, wenn dies schriftlich unter Angabe des Grundes von mindestens 7 Beiratsmitgliedern verlangt wird. Der Beirat soll mindestens 1 x im Jahr einberufen werden.
  2. Aufgaben des Beirates

4.1      Bestimmung des Termins und des Veranstaltungsortes der ordentlichen             Delegiertenversammlung.

4.2       Beratung und Unterstützung bei der Ausrichtung von Landesmeisterschaften und Pokalschießen auf Landesebene.

4.3       Förderung und Pflege der Kontakte zwischen den Vereinen und Gruppen in den einzelnen Regierungsbezirken und auf Landesebene.

4.4       Werbung von neuen Mitgliedsvereinen und Gruppen, Unterstützung bei der Gründung von neuen Vereinen.

4.5       Entscheidung bei Beschwerden über Beschlüsse des Präsidiums. Beschwerden haben keine aufschiebende Wirkung.

4.6      Beratung des Präsidiums in allen wichtigen Fragen.

  1. Dem Beirat obliegt weiter die Entscheidung über disziplinäre Maßnahmen gegen Mitglieder bei Verstößen gegen die Satzung oder gegen Bestimmungen und Beschlüsse der Organe des BBS e.V. sofern sie der Satzung des BBS e.V. entsprechen, sowie bei Verstößen allgemeiner Art.
  1. Der Beirat kann in diesem Zusammenhang folgende Entscheidungen treffen:

6.1      Verwarnung.

6.2       Ruhen der Wählbarkeit für Ehrenämter des BBS e.V. innerhalb eines bestimmten Zeitraumes.

6.3       Zeitlich befristete Aussperrung auf die Dauer von höchstens 5 Jahren von der Teilnahme an Wettbewerben des BBS e.V.

  1. Gegen Entscheidungen nach Abs. 6 kann Beschwerde zur nächsten Delegiertenversammlung eingelegt werden.

§ 13 Die Delegiertenversammlung

  1. Die Delegiertenversammlung ist das oberste Organ des Verbandes. Sie muss in der Regel innerhalb der ersten 4 Monate des laufenden Geschäftsjahres einberufen werden.

Delegierter kann nur ein mittelbares Mitglied sein.

  1. Die Einberufung einer ordentlichen Delegiertenversammlung erfolgt unter Wahrung einer Frist von 6 Wochen. Sie muss den Tagungsort, den Termin und in der Regel die Tagesordnung enthalten. Die Tagesordnung oder Änderungen der Tagesordnung kann auch nachgereicht werden, muss den Delegierten jedoch spätestens 2 Wochen vor Versammlungsbeginn zugesandt werden. Die Einberufung erfolgt in Textform durch Anschreiben der stimmberechtigten Mitglieder (Verein, Gruppe, Einzelmitglied, Ehrenmitglieder), des Präsidiums und der Bezirksschützenmeisterämter.
  1. Außerordentliche Delegiertenversammlungen können durch Präsidiumsbeschluss mit einer Frist von 2 Wochen einberufen werden. Das Einladungsschreiben muss den Ort, den Termin sowie die Tagesordnung enthalten. Eine außerordentliche Delegiertenversammlung muss einberufen werden, wenn es der Beirat mit einfacher Stimmenmehrheit verlangt oder wenn ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder (Verein, Gruppe, Einzelmitglied) dies unter Angabe von Gründen schriftlich verlangt.
  1. Die Versammlung wird vom Präsidenten geleitet. Im Verhinderungsfalle kann die Versammlung auch von einem Vizepräsidenten geleitet werden. Erklärt sich der Präsident bei einzelnen Punkten der Tagesordnung für befangen, so kann bei den betroffenen Punkten die Versammlungsleitung mit Zustimmung der Delegierten an einen Vizepräsidenten abgegeben werden.
  1. In der Delegiertenversammlung haben je 2 Sitze mit Stimmrecht jeder Verein oder Gruppe, dessen Mitgliederzahl unter 50 Personen liegt. Vereine oder Gruppen mit mind. 50 jedoch weniger als 100 Mitgliedern haben 3 Sitze mit Stimmrecht. Vereine oder Gruppen ab 100 Mitgliedern haben 4 Sitze mit Stimmrecht.

Ein Zusammenschluß von 7 Einzelmitgliedern hat einen Sitz mit Stimmrecht. Dies ist durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht von mindestens 6 weiteren Einzelmitgliedern nachzuweisen. Für jede Delegiertenversammlung kann ein Einzelmitglied nur eine Vollmacht erteilen.

Stimmberechtigt mit einer Stimme sind weiter jeweils alle Mitglieder des Präsidiums sowie ein Mitglied der jeweiligen Bezirksschützenmeisterämter.

Zur Stimmberechtigung wird auf § 6 Abs. 5 der Satzung verwiesen.

Maßgeblich für das Stimmrecht ist bei Vereinen oder Gruppen die Zahl der Mitglieder – Stand 15. Januar -, des laufenden Geschäftsjahres, sofern für sie der von der Delegiertenversammlung festgelegte Beitrag fristgerecht bezahlt wurde. Stimmberechtigt sind weiterhin alle Ehrenmitglieder sowie Ehrenpräsidenten. Das Vertretungsrecht der Mitglieder ist nicht übertragbar.

Mittelbare Mitglieder gegen die ein Verfahren nach § 5 dieser Satzung eingeleitet wurde können nicht als Delegierte bestellt und entsandt werden.

  1. Die Delegiertenversammlung ist zuständig für:

            6.1      Entgegennahme der Berichte des Präsidiums.

            6.2      Bericht der Rechnungsprüfer.

            6.3      Entlastung des Präsidiums.

6.4       Genehmigung des Haushaltsplanes und Festlegung der Beitragsordnung.

            6.5      Abberufung von Präsidiumsmitgliedern aus ihrem Amt.

6.6       Ausschluss von Präsidiumsmitgliedern, Vereinen und Gruppen aus dem Landesverband.

            6.7      Satzungsänderungen.

6.8       Wahl der Präsidiumsmitglieder, sowie 2 Beisitzern auf Vorschlag des Präsidiums (§ 10 Abs. 2 Ziffer 2.6 der Satzung).

            6.9      Wahl von 2 Rechnungsprüfern für die Dauer von 2 Jahren.

6.10    Entscheidung über An- und Verkauf von Immobilien und deren Belastung.

6.11    Wahl der Delegierten und Ersatzdelegierten für die Dauer von zwei Jahren zur Bundesdelegiertenversammlung des Dachverbandes entsprechend der Mitgliederzahl.

6.12    Anträge von stimmberechtigten Mitgliedern bei fristgerechter Einreichung.

6.13    Entscheidung über Ein- und Austritt in oder aus einem Dachverband. Für diese Entscheidung ist eine 2/3-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Delegierten erforderlich.

6.14    Entscheidung über den Abschluss einer Rechtsschutz-, Unfall- und Haftpflichtversicherung.

  1. Anträge zur Delegiertenversammlung können nur berücksichtigt werden, wenn sie mindestens 4 Wochen vor dem Versammlungstermin schriftlich beim Präsidenten eingereicht werden (Datum des Poststempels). Anträge von Einzelmitgliedern werden nur berücksichtigt, wenn sie von mindestens 7 Einzelmitgliedern zusammen schriftlich gestellt werden. Bei außerordentlichen Delegiertenversammlungen gilt eine Frist von einer Woche.
  1. Anträge zur Tagesordnung müssen von der Delegiertenversammlung mit einfacher Mehrheit genehmigt werden.
  1. Sollte der Landesverband keinen Vorstand entsprechend § 26 BGB mehr haben, findet § 29 BGB Anwendung.
  2. Entscheidungen bei Satzungsänderungen erfordern eine 2/3 -Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Delegierten.

§ 14 Beurkundung der Beschlüsse der Verbandorgane

Über den wesentlichen Verlauf der Versammlungen aller Organe des BBS e.V. und die gefassten Beschlüsse müssen Niederschriften angefertigt werden, die von den Protokollführern und den Versammlungsleitern unterzeichnet werden müssen.

§ 15 Ehrungen

Das Präsidium ist berechtigt, zur Ehrung und Auszeichnung verdienter Mitglieder Ehren- und Verdienstzeichen herauszugeben.

§ 16 Ehrenamtliche Tätigkeiten

Alle Mitglieder der Organe des BBS e.V. üben ihre Tätigkeit grundsätzlich ehrenamtlich aus. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecken verwandt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Verbandsbedingte tatsächliche Aufwendungen können erstattet werden. Diese dürfen über das notwendige Maß jedoch nicht hinausgehen. Dabei ist ein strenger Maßstab anzulegen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Zahlungen begünstigt werden.

Nach Maßgabe der Spesenordnung können für bestimmte Tätigkeiten mit besonders hohem Arbeits- oder Zeitaufwand Tätigkeitsvergütungen bezahlt werden. Eine Vergütung von Vorstandstätigkeit ist ausgeschlossen. Vergütungen für Tätigkeit, die nicht Vorstandstätigkeit ist, kann auch Mitgliedern der Vorstandschaft gewährt werden; von §27 Abs. 3 S. 2 BGB wird insoweit abgewichen.

§ 17 Abstimmungsergebnisse

Alle Entscheidungen bei denen in der Satzung nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, werden mit einfacher Mehrheit gefällt. Ungültige Stimmen und Enthaltungen werden nicht gewertet.

§ 18 Auflösung des Verbandes

  1. Die Auflösung des Verbandes kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck mit einer Frist von acht Wochen einzuberufenden Delegiertenversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
  1. Erscheinen weniger als 3/4 der stimmberechtigten Mitglieder, ist die Versammlung nicht beschlussfähig.
  1. Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, so muss sie eine neue Delegiertenversammlung einberufen, die dann mit den erschienenen Delegierten beschlussfähig ist.
  1. Diese Versammlung muss innerhalb von 8 Wochen nach dem ersten Termin einberufen werden. Zur Auflösung ist bei der 2. Versammlung die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.
  1. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an den Freistaat Bayern, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 19 Datenschutz

  1. Der Datenschutz in Bezug auf sämtliche erhobene Daten von Mitgliedern, Verantwortlichen und Angestellten ist für den Bund Bayerischer Schützen e.V. sehr wichtig. Grundsätzlich dürfen nur solche Daten erhoben werden, die für die Durchführung der Mitgliedschaft mit dem Vereinszweck erforderlich sind.
  1. Wie der Datenschutz innerhalb des Vereins umzusetzen ist und eine genaue Beschreibung der Rechte der Betroffenen wird in einer eigenen Datenschutzrichtlinie geregelt. Diese Datenschutzrichtlinie muss allen Betroffenen zugänglich sein.
  1. Über den Inhalt der Datenschutzrichtlinie entscheidet das Präsidium gemäß §10 dieser Satzung durch Beschluss.

Erstellt nach den Beschlüssen der außerordentlichen Landesdelegiertenversammlung am 29. Januar 1994 in Regensburg.

Geändert nach den Beschlüssen der außerordentlichen Landesdelegiertenversammlung am 22. Oktober 1994 in Hormersdorf.

Geändert nach den Beschlüssen der ordentlichen Landesdelegiertenversammlung vom 26. April 1997 in Regensburg.

Erneut bestätigt durch die Landesdelegiertenversammlung am 25.4.1998.

Erneut bestätigt durch die Landesdelegiertenversammlung am 26.3.1999.

Geändert nach den Beschlüssen der ordentlichen Landesdelegiertenversammlung vom 23. März 2002 in Regensburg und beim Registergericht München am 03.12.2002 eingetragen.

Geändert nach den Beschlüssen der ordentlichen Landesdelegiertenversammlung vom 27. März 2010 in Bad Abbach.

Geändert nach den Beschlüssen der ordentlichen Landesdelegiertenversammlung vom 29. März 2014 in Bad Abbach.

Geändert nach den Beschlüssen der ordentlichen Landesdelegiertenversammlung vom 28. März 2015 in Bad Abbach.

Geändert nach den Beschlüssen der ordentlichen Landesdelegiertenversammlung vom 30. März 2019 in Bad Abbach.

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